Normalerweise sind diese Themen ja eher im Blog meiner Frau beheimatet, aber in diesem Fall hat eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen sehr direkten Bezug zu unseren Themen.
Naja, vielleicht schnappt Nina sich das Thema auch nochmal und beleuchtet die juristischen Hintergründe.
Worum geht es?
Am Donnerstag entschied das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1011/13) in einem konkreten Fall, dass dort ein (Image-)Video eines Unternehmens der Klima- und Kältetechnik mit 30 Mitarbeitern grundsätzlich weiterverwendet werden darf, obwohl ein ehemaliger Mitarbeiter, der in dem Video zu sehen war, gegen diese Weiterverwendung geklagt hatte.
Das BAG bestätigte damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, welche wiederum die Entscheidung des vorinstanzlichen Arbeitsgerichts bestätigte.
Ganz wichtig: Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Klage des Ex-Mitarbeiters damit begründet, dass er in der Verwendung seiner Bilder vorher (also als er noch für die Firma tätig war) wirksam zugestimmt hat.
Neben anderen in die Entscheidung hineinspielenden Aspekten dieses Einzelfalls (z.B. wie prominent tritt die jeweilige Person in dem Film in Erscheinung = wie stark wurde seine Persönlichkeit in den Vordergrund gestellt oder auch wurde der “Widerruf” der Einverständniserklärung hinreichend begründet) war hier also vor allem die schriftliche Einverständniserklärung entscheidend (“Einwilligungserfordernis” gem. §22 Kunsturhebergesetz).
Da inzwischen viele, sehr viele Unternehmen speziell zu Zwecken des Employer Brandings und Arbeitgebermarketings Mitarbeiter als Testimonials in Erscheinung treten lassen (Authentizität, Realistic Job Preview), hat diese Entscheidung des BAG hier eine hohe Relevanz.
Man lernt: Immer, IMMER, eine wirksame Einverständniserklärung der Mitarbeiter einholen, wenn sie im Rahmen solcher Videos (oder auch Fotos, nur ist dort meist der Austausch erheblich einfacher) in Erscheinung treten!
Die Frage, ob man einen Ex-Mitarbeiter, der seinen ehemaligen Arbeitgeber offenbar so eindeutig nicht mehr lieb hat, dass er einen Rechtsstreit über Jahre und mehrere Instanzen vom Zaun bricht, noch zeigen möchte oder sollte, steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt. Immerhin soll ein Testimonial ja für das Unternehmen werben…
Aber naja, es ist aus Unternehmenssicht immer noch besser, diese Entscheidung selber zu treffen als vom Ex-Mitarbeiter unter Fristandrohung dazu gezwungen zu werden…
Das Urteil zeigt meiner Meinung nach höchstens, dass beim Produktionsprozess keine Profis am Werk waren, denn Darstellerverträge sind absoluter Alltag einer Filmproduktion.
Es gab aber bereits ein paar richtungsweisende Urteile (die ich gerade leider nicht mehr finde), bei denen genau gleich entschieden wurden. Eines war sogar mit einem ehemaligen CEO.
Generell ist in der Schweiz zumindest die Sache meist von vorneherein klar, denn man tritt die Rechte an seiner Tätigkeit (besser gesagt deren Output) mit dem Arbeitsvertrag (meines Wissens ist das Standard) immer an den Arbeitgeber ab. Dadurch müsste grundsätzlich nicht mal ein zusätzlicher Darstellervertrag gemacht werden.
Bei uns ist es meistens so, dass viele Firmen es ganz einfach nicht mehr im Film haben möchten und man gewisse Teile nachdreht.
Das Urteil ist meiner Meinung nach einfach nur logisch. Unabhängig von der Idiotie es über so viele Instanzen weiterzuziehen wegen eines albernen Testimonials.